1. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Für alle Verträge mit Unternehmern gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nicht, es sei denn, wir haben der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis abweichender Klauseln des Vertragspartners unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

2. Preise und Angebote

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise unserer jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere in Auftragsbestätigungen genannten Preise verstehen sich im Zweifel als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
  3. Die Preise für Lieferungen gelten - sofern nicht anders vereinbart - ab DICAD. Versandkosten und andere zusätzliche Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

3. Zahlung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist und keiner der unter b) und c) genannten Fälle vorliegt, sind Rechnungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungszugang fällig. Skontoabzüge sind nur dann zulässig, wenn diese gesondert vereinbart werden. Zahlt der Vertragspartner den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung, so gerät er auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens aber in Höhe von 12% p.a., zu fordern. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt unberührt.
  2. Bei Aufträgen über Lieferungen von Computersystemen, deren Wert einschließlich Mehrwertsteuer bis € 1.000,00 beträgt, ist der Kaufpreis mit der Auslieferung fällig. Die Auslieferung erfolgt in diesen Fällen per Nachnahme, also nur dann, wenn der in Rechnung gestellte Betrag in bar, per Scheck oder Kreditkarte gezahlt wird. Wir haben sicherzustellen, dass eine Auslieferung entsprechend diesen Bedingungen erfolgen kann.
  3. Bei Aufträgen über Lieferungen von Computersystemen, deren Wert einschließlich Mehrwertsteuer über € 1.000,00 liegt, sind 50% des Kaufpreises drei Tage nach Auftragsbestätigung, weitere 40% am Tage der Lieferung und der Rest mit Aufstellung und Mitteilung der Betriebsbereitschaft fällig. Wird die Lieferung der Systeme zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als einen Monat verzögert, ist der (Rest-)Kaufpreis einen Monat nach erklärter Lieferbereitschaft fällig. Auch in diesem Fall gerät der Vertragspartner mit der Fälligkeit der jeweiligen Teilleistung ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Für die Verzugsfolgen gilt die unter a) getroffene Regelung.
  4. Die Zahlung mit Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung. Bei Zahlung mit Wechseln und Schecks tritt Erfüllung erst mit Wertstellung der Bankgutschrift ein. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Für rechtzeitige Vorlage und Protest übernehmen wir keine Haftung.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die vom Vertragspartner zu erbringende Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung solange zurückzuhalten, bis der Käufer die Gegenleistung erbracht oder Sicherheit geleistet hat. Erbringt der Käufer innerhalb einer Frist von einer Woche nach Aufforderung weder die vollständige Gegenleistung noch eine geeignete Sicherheit, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. § 323 BGB findet entsprechende Anwendung. Unser Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
  7. Die Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners aus der Geschäftsbeziehung ist ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

4. Lieferung

  1. Die Gefahr geht bei Lieferungen mit der Aufgabe zum Transport auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn "freie" Lieferung vereinbart ist und/oder wir den Transport selbst durchführen.
  2. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn wir schriftlich und ausdrücklich die Gewähr für deren Einhaltung übernommen haben.
  3. Wird die Lieferzeit von uns nicht eingehalten, so ist der Käufer berechtigt und verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung zu setzen. Die Nachfrist hat mindestens 14 Tage zu betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. In Fällen höherer Gewalt können beide Parteien erst nach Ablauf einer Frist von insgesamt 2 Monaten zurücktreten, es sei denn, diese Frist ist für eine der Parteien aus besonderen Gründen unzumutbar.
  4. Schadensersatz statt der Leistung kann der Vertragspartner im Falle des Lieferverzuges nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und unter den Einschränkungen der Ziffer 6 i und j verlangen. Außerdem setzt die Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung voraus, dass der Vertragspartner uns bei Setzung der gesetzlich erforderlichen Nachfrist darauf hinweist, dass er bei Ausbleiben der Lieferung/Leistung Schadensersatzansprüche geltend machen wird.
  5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.

5. Rechte des Kunden an Software, Lieferumfang

  1. Ausgeliefert werden die ausführbaren Programmdateien der Software einschließlich der Benutzerdokumentation. Der Source-Code (Quellcode) für die Software ist nicht Bestandteil des Lieferumfangs.
  2. Wir räumen dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der im Vertrag genannten Software im Rahmen des im Vertrag festgelegten Umfangs ein.
  3. Bei Nutzung der Software auf einem Multiprozessor mit gleichzeitigem Zugriff für mehrere Nutzer ist eine zusätzliche Lizenzgebühr zu entrichten.
  4. Die Herstellung von Kopien der Software ist nur zum Zweck der vertragsgemäßen Nutzung und zur Datensicherung gestattet. Sofern die Originale einen den Urheberrechtsschutz dokumentierenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf den Kopien einzubringen.
  5. Die Vervielfältigung der Software aus anderen Gründen, insbesondere zur Weitergabe an Dritte, ist nicht gestattet. Die Weiterveräußerung des das Softwareprogramm enthaltenden Datenträgers ist nur dann zulässig, wenn uns Name und Anschrift des Erwerbers mitgeteilt werden.
  6. Der Kunde ist verpflichtet die Software in einer Weise aufzubewahren, die die unautorisierte Vervielfältigung der Software durch Dritte bestmöglichst verhindert. Im Falle der schuldhaften Verletzung dieser Pflicht ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen Listenpreises, höchstens jedoch € 10.000,- verpflichtet.
  7. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu "reverse engineeren", zu dekompilieren, zu disassemblieren, oder Teile der Software zur Erstellung separater Applikationen zu verwenden.
  8. Der Kunde erkennt uns hiermit als alleinigen Lizenzgeber der Software und die damit verbundenen Urheberrechte an. Unsere Rechte als alleiniger Lizenzgeber beziehen sich auch auf Erweiterungen der Software, die von uns an den Kunden geliefert werden, falls dies nicht schriftlich anders geregelt ist.
  9. Der Kunde erkennt hiermit unsere Marken-, Namens- und Patentrechte in bezug auf die Software und die zugehörige Dokumentation an. Der Kunde darf Copyright-Informationen in den Programmen und der zugehörigen Dokumentation nicht ändern oder entfernen.

6. Rügepflichten, Mängelgewährleistung, Schadensersatz

  1. Die gelieferte Ware ist durch den Käufer unverzüglich auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. Mindermengen, Falschlieferungen und äußerlich erkennbar beschädigte Waren sind bereits auf der Empfangsquittung zu vermerken. Sämtliche Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kommt der Käufer diesen Pflichten nicht nach, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein nicht erkennbarer Mangel erst später, so hat der Käufer diesen unverzüglich nach der Entdeckung spezifiziert zu rügen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Ware auch hinsichtlich eines solchen Mangels als genehmigt.
  2. Bei rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung der Ware sind wir berechtigt, die mangelhafte Ware nach unserer Wahl zurückzunehmen und durch vertragsgemäße Ware zu ersetzen oder die gelieferte Ware - sofern dies möglich und für den Käufer zumutbar ist - nachzubessern. Zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht können wir dem Kunden auch eine neue Version der Software zur Verfügung stellen. Einer Fehlerbeseitigung steht es gleich, wenn wir eine alternative Lösung zur fehlerhaften Funktion liefern, die dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung erlaubt.
  3. Sind wir bei berechtigten und fristgerecht gerügten Beanstandungen nicht bereit oder in der Lage, innerhalb angemessener Nachfrist für eine Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung zu sorgen, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
  4. Bezüglich der Hardware leisten wir dafür Gewähr, dass diese zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist.
  5. Bezüglich der Software leisten wir für die Übereinstimmung der dem Kunden überlassenen Software mit den von uns im betreffenden Datenblatt veröffentlichten Programmspezifikationen Gewähr, sofern die Software entsprechend den Herstellerrichtlinien installiert wurde. Die Gewährleistung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Kunde Änderungen oder Erweiterungen an der im Vertrag genannten Software vornimmt, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Fehler nicht in kausalem Zusammenhang mit den Änderungen oder Erweiterungen stehen.
  6. Wir leisten keine Gewähr für die Erfüllung der individuellen Anforderungen des Kunden durch die im Vertrag genannte Software. Dies gilt insbesondere für die Nichterreichung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges.
  7. Soweit dem Kunden Programme, Software etc. als Fremdprodukte lediglich gegen Erstattung der Verteilungskosten (Duplizierungskosten, Porto, etc.) zur Verfügung gestellt werden, übernehmen wir hierfür keine Gewähr.
  8. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haften wir nur in dem aus Ziffer 6 i und j ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Käufers, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
  9. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich deliktischer Ansprüche), richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern keine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt oder wir eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen und in Fällen einer Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
  10. Schadensersatzansprüche gegen uns sind auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht bei Ansprüchen, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen und in Fällen einer Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

7. Verjährung

Bei Kaufverträgen, Werklieferungsverträgen und Werkverträgen verjähren die Ansprüche des Käufers und Bestellers gegen uns in folgenden Fristen:

  1. Kaufverträge / Werklieferungsverträge
    1. Gewährleistungsansprüche des Käufers gem. § 437 BGB verjähren in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einer Frist von einem Jahr ab Ablieferung der Kaufsache.
    2. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, die nicht auf Mängeln der Kaufsache beruhen (§ 280 BGB), verjähren in einer Frist von einem Jahr seit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
    3. Ziff. (1) bis (2) gelten nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, der §§ 478, 479 BGB sowie für Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Sie gelten ferner nicht in Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.
  2. Werkverträge
    1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers gem. § 634 BGB verjähren in den Fällen des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB in einer Frist von einem Jahr ab Abnahme des Werkes.
    2. In den Fällen des § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
    3. Ziff. (2) gilt entsprechend für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB), die nicht unter Ziff. (1) oder (2) fallen.
    4. Ziff. (1) bis (3) gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen sowie in Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.

8. Eigentumsvorbehalt

Für sämtliche Geschäfte, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, gilt der nachfolgende Eigentumsvorbehalt.

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung der Vergütung und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware bestehenden Nebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers/Bestellers sind wir nach Rücktrittserklärung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer/Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Besteller, allein oder zusammen mit nicht von uns gelieferter Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
  3. Der Käufer/Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die im Voraus abgetretenen Forderungen tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer/Besteller nicht berechtigt.
  4. Der Käufer/Besteller ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung abgetretener Forderungen ermächtigt. Wir werden von unserer eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer/Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind befugt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer/Besteller unverzüglich unter Übergabe aller notwendiger Unterlagen zu unterrichten.
  6. Mit Zahlungseinstellung oder mit Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlischt sowohl das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware, aber auch die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 10%, so kann der Käufer/Besteller bis zu dieser Grenze Rückübertragung oder Freigabe verlangen. Mit Tilgung aller unserer Forderungen gegen den Käufer/Besteller aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer/Besteller über.

9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Datenschutz

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
  2. Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz, sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.
  3. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort ebenfalls unser Geschäftssitz.
  4. Die Daten des Vertragspartners werden geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei uns gespeichert und verarbeitet.
General Terms and Conditions, englisch
Allgemeine Geschäftsbedingungen, deutsch